Hilfreiches von A bis Z - Freistellung bei Erkrankung eines Kindes

Bei Erkrankung eines Kindes, das nach ärztlichem Attest der Pflege bedarf, besteht die Möglichkeit der Freistellung. Den dafür nötigen Antrag finden Sie hier. Voraussetzung ist, dass eine andere im Haushalt lebende Person für die Betreuung nicht zur Verfügung steht.

Die Ansprüche sind teilweise für angestellte (tarifbeschäftigte) und verbeamtete Lehrkräfte unterschiedlich.

Angestellte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind,

  1. haben für ein Kind unter 12 Jahren, das in der GKV versichert ist, Anspruch auf 10 Tage Sonderurlaub, bei mehreren Kindern höchstens 25 Tage Sonderurlaub.

  2. Alleinerziehende haben dafür 20 Tage Sonderurlaub, bei mehreren Kindern höchstens 50 Tage Sonderurlaub.

  3. Wenn das Kind nicht in der GKV versichert ist, hat die/der Angestellte Anspruch auf 4 Tage Sonderurlaub.

     

    Angestellte, die nicht in der GKV versichert sind,

    haben für ein Kind unter 12 Jahren Anspruch auf 4 Tage Sonderurlaub.

    Manche Krankenkassen gewähren Leistungen auch bei älteren Kindern.

     

    Beamtinnen und Beamte, deren Bruttoeinkommen unter der Versicherungspflichtgrenze* der GKV liegt,

    a.  haben für ein Kind unter 12 Jahre Anspruch auf 10 Tage Sonderurlaub, bei mehreren Kindern höchstens      25 Tage Sonderurlaub. 

    b.  Alleinerziehende haben Anspruch auf 20 Tage Sonderurlaub, bei mehreren Kindern höchstens 50 Tage
         Sonderurlaub.

     

    Beamtinnen und Beamte, deren Bruttoeinkommen über der Versicherungspflichtgrenze* der GKV liegt,

    haben für jedes Kind unter 12 Jahren Anspruch auf 4 Tage Sonderurlaub, maximal 12 Tage, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

     

Keine Altersgrenze bei behinderten Kindern

Ist das kranke Kind behindert und auf Hilfe angewiesen, so gelten alle diese Regelungen auch über das 12. Lebensjahr hinaus.  Dabei muss keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vorliegen. Die Erkrankung des Kindes muss mit Attest belegt werden.

 

Bezahlung während des Sonderurlaubs

Angestellte Lehrkräfte, die gemeinsam mit dem Kind in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, erhalten während der Freistellung Krankengeld (= 70 % der Bruttobezüge, höchstens 90 % des Nettoentgeltes).

Angestellte Lehrkräfte, die nur einen Anspruch auf die 4 Tage Sonderurlaub haben, bekommen das Gehalt in dieser Zeit weiter gezahlt.

Beamtinnen und Beamte erhalten ihre normalen Bezüge.

 

Zusatzinformationen:

Die Versicherungspflichtgrenze errechnet sich aus den durchschnittlichen Jahresbruttobezügen (einschließlich Sonderzahlungen). Familienbezogene Zuschläge werden nicht mitgerechnet!

Die jeweilige Versicherungspflichtgrenze* kann im Internet recherchiert werden.

 

 

* Die Versicherungspflichtgrenze (auch: „Jahresarbeitsentgeltgrenze“) wird jährlich neu angepasst und beträgt 2016: 56.250 € jährlich/4.687,50 € monatlich.

Das ist ein Bruttoeinkommen, das Beamtinnen und Beamte der Besoldungsstufen A12 nicht erreichen. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsstufe A13 erreichen dieses Bruttoeinkommen erst in höheren Leistungsstufen.

Mit jedem Antrag muss das Unterschreiten dieser Grenze bestätigt werden.

 

Quellen:

Infoblatt der Bezirksregierung Düsseldorf zu Sonderurlaub (Wurde leider von der Internetseite genommen? Es wird wieder hier verlinkt, sobald es wieder veröffentlicht wird...)

 

Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV NRW)

 

www.gs-personalrat-du.de

Personalrat für Grundschulen beim Schulamt für die Stadt Duisburg

Stand: IX/2016 - Achtung! Bei älteren Daten im Zweifel fragen, ob sie sich noch auf aktuellem Stand befinden!

 

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