Hilfreiches von A bis Z - Altersversorgung/Pension

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Grundsätzliches

 - Das Ruhegehalt (oder auch „die Pension“) wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (auch: „Bemessungsgrundlage“) und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

 - Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge errechnen sich aus: Vollzeitgrundgehalt + Familienzuschlag 1 + Amts-/Stellenzulage.

 - Jede Beamtin/Jeder Beamter hat nach mindestens fünf Dienstjahren einen Anspruch auf eine Mindestversorgung für den Fall, dass sie/er in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt wird. Die Mindestversorgung beträgt 35 % der Bemessungsgrundlage. Bei Ausscheiden wegen eines Dienstunfalls wird die Bemessungsgrundlage und die Versorgung günstiger berechnet.

- Es ist wichtig, wie viel ruhegehaltfähige Dienstzeit eine Beamtin/ein Beamter bis zu ihrem/seinem Ruhestand abgeleistet hat. Dabei sind vor allem Studium + Vorbereitungsdienst + jede Unterrichtsstunde als angestellte Lehrkraft nach dem zweiten Staatsexamen + jede Unterrichtsstunde als verbeamtete Lehrkraft von Belang (zusätzlich werden noch Wehr-/Zivildienst anerkannt und unter Umständen andere Zeiten/Tätigkeiten).

 - Die ruhegehaltfähige Dienstzeit wird in Jahre umgerechnet. So kommt eine Lehrerin, die nach Kindererziehungszeiten ein paar Jahre in Teilzeit mit 18 Stunden gearbeitet hat bis zu ihrem Ruhestand zusammengerechnet vielleicht auf 36 Vollzeitjahre. Sie bekommt für jedes Vollzeitjahr 1,79375 Prozentpunkte des Ruhegehaltssatzes, in diesem Beispiel also 36 x 1,79375 = 64,57 %. Ihr Ruhegehaltssatz wäre demnach 64,57 %.

 - Eine Ruhegehaltsberechnung könnte nun mit dem oben genannten Beispiel so aussehen:

 4119,90 Euro (A12, Leistungsstufe 12; Besoldungstabelle IX/2014)

 + 123,46 Euro (Familienzuschlag 1; Besoldungstabelle IX/2014)

 = 4243,36 Euro

 x 64,57 %

 = 2739,93 Euro Ruhegehalt (Brutto! Abzüglich private Krankenversicherung!).

 - Wenn die Beamtin/der Beamte beantragt, vor der gesetzlichen Regelaltersgrenze (65 bis 67, je nach Jahrgang) in den vorzeitigen Ruhestand (frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Schwerbehinderung; frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres mit Schwerbehinderung) zu gehen, so „bezahlt“ sie/er dies mit 0,3 Prozentpunkten pro Monat, den sie/er vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand versetzt wird. Der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden (6 Monate vorher sollten für einen konfliktfreien Antrag reichen).
Ihren vorzeitigen Ruhestand (ab Vollendung des 63. Lebensjahres für alle bzw. ab Vollendung des 60. Lebensjahres für schwerbehinderte Lehrkräfte) können Sie mit diesem Musterschreiben formlos auf dem Dienstweg beantragen.

- Nehmen wir an, die Kollegin im oben stehenden Beispiel käme wegen der Zeitspanne zwischen ihrem vorzeitigen Ruhestand und ihrer Regelaltersgrenze auf einen Versorgungsabschlag von 9 %, so könnte das oben stehende Beispiel wie folgt ergänzt werden:

 4119,90 Euro (A12, Leistungsstufe 12; Besoldungstabelle IX/2014)

 + 123,46 Euro (Familienzuschlag 1; Besoldungstabelle IX/2014)

 = 4243,36 Euro

 x 64,57 %

 = 2739,93 Euro Ruhegehalt

 - 9 % Versorgungsabschlag

= 2493,34 Euro (Brutto! Abzüglich private Krankenversicherung!).

  - Hat eine Beamtin/ein Beamter mindestens 60 Monate als Angestellte/-r gearbeitet, so erhält sie/er zusätzlich zum Ruhegehalt eine Rente (so wie sie ihr/ihm von der Deutschen Rentenversicherung prognostiziert wird). Die Rente kann unter Umständen das maximale Ruhegehalt vermindern.

 

Individuelle Berechnungen – Individuelle Entscheidungen – Individuelle Beratung

Diese Rechnungen sehen für jede Beamtin/jeden Beamten anders aus!

Viele Kolleginnen und Kollegen fragen sich deshalb, was sie bis wann erreicht haben oder ob sie es sich ggfs. leisten könnten früher aufzuhören.

Ganz grob lässt sich die Berechnung mit Hilfe der oben stehenden Angaben (die auch auf den Merkblättern des LBV nachgelesen werden können) durchführen.

Genauer lässt sich das mit Hilfe des Online-Versorgungsrechners auf der Internetseite des LBV berechnen.

Noch genauer rechnen das Gewerkschaften und Verbände für ihre Mitglieder aus.

Nicht so schnell aber mindestens so genau rechnet das LBV, wenn man einen Antrag auf Versorgungsauskunft dorthin sendet.

 

Bei allen „Notfällen“ hilft der Personalrat weiter.

Auch bei allen Fragen zu Regelaltersgrenze und vorzeitigem Ruhestand gibt der Personalrat Auskunft.

Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten berät zum Thema Schwerbehinderung.

 

 

www.gs-personalrat-du.de

Personalrat für Grundschulen beim Schulamt für die Stadt Duisburg

Stand: XII/2014 - Achtung! Bei älteren Daten im Zweifel fragen, ob sie sich noch auf aktuellem Stand befinden!

 

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