Hilfreiches von A bis Z - Altersteilzeit

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Leider hat sich die von der NRW-Landesregierung im Frühjahr 2013 neu aufgelegte Altersteilzeit im Vergleich zu den früheren weiter verschlechtert. Sie lohnt sich in den meisten Fällen nur noch für Kolleginnen und Kollegen, die ihre Pensionierung möglichst spät antreten müssen (bspw. wegen eines zu geringen Ruhegehalts oder eines Versorgungsausgleiches).

 

Folgende Bedingungen gelten für die verbeamteten Lehrkräfte (für die Tarifbeschäftigten ist die neue Altersteilzeit noch nicht verhandelt worden):

1. Der Beginn der Altersteilzeit (ATZ) ist für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte ab dem 01.08. nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Es dürfen keine dringenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Die ATZ läuft bis zu einem Termin für eine Zurruhesetzung (31.01. oder 31.07.).

2. Das 60. Lebensjahr muss vor Beginn des Schuljahres am 1. August vollendet sein (also 60. Geburtstag zwischen dem 2.8. und dem 1.8. des davor liegenden Schuljahres).

3. Während der ATZ muss auf Altersermäßigungsstunden verzichtet werden.

4. Wurden bereits vorher Altersermäßigungsstunden in Anspruch genommen, müssen diese in der ATZ nachgeholt werden.

5. Die ATZ muss vor dem 1.1.2016 beginnen; dies bedeutet im Schulbereich, dass die ATZ spätestens am 01.08.2015 begonnen werden muss.

6. Der tatsächliche Beschäftigungsumfang darf nicht unter der Hälfte und soll nicht über der Vollzeitbeschäftigung liegen. Beispiel: 65% eines Beschäftigungsumfangs von durchschnittlich 19 Std. wären 12,35 Std.; mindestens müssten jedoch 14 Std. unterrichtet werden. Dabei bleiben Entlastungstatbestände (z. B. SB, SL, Kollegiumstopf) unberücksichtigt.

7. Daher kommt meist für Teilzeitbeschäftigte nur das (möglichst individuell gestaltete bzw. gestreckte) Blockmodell in Frage (Ausnahme bei geringfügiger Teilzeit).

8. Die Ausgangsstundenzahl ist in allen Fällen die durchschnittliche Stundenzahl der letzten fünf Schuljahre. Dabei zählt z.B. ein Urlaubsjahr als Jahr mit 0 Stunden.

9. Die Altersteilzeit ist mit 80% dieser Ausgangsstundenzahl ruhegehaltfähig.

10. Die Arbeitszeit beträgt 65% der Ausgangsstundenzahl (s. 8.); z. B.: Arbeitszeit in den letzten fünf Jahren: 2 Schuljahre mit 20 Std., 3 Jahre mit 18 Std.. = 18,8 Std. 65% von 18,8 Stunden sind 12,22 Stunden. Bei einer ATZ von fünf Jahren müssten insgesamt 5 x 12,22 Std. = 61,1 Std. erteilt werden.

Bei einem Blockmodell wären dies z.B. im 1. Jahr 21,1 Std., im 2. Jahr 20 Std., im 3.Jahr 20 Std., Freistellung im 4. und 5. Jahr.

11. Die Besoldung richtet sich auch nach der Ausgangsstundenzahl (s. 8. & 10.) und beträgt wie auch die Arbeitszeit 65% hiervon.

„Bezahlung“ also: 65% des Gehaltes für 18,8/28 Stunden (+ ATZ-Zuschlag).

12. Dieser ATZ-Zuschlag führt im Ergebnis zu etwa 80% der Nettobesoldung auf der Grundlage der Ausgangsstundenzahl. (Reduzierung allerdings durch einen steuerlichen Progressionsvorbehalt auf etwa 75,5 – 77%). 

13. Termin für die Beantragung von ATZ ist jeweils der 31.01. bzw. der 31.07.

14. Auf der Lohnsteuerkarte sollte kein Freibetrag eingetragen werden.

 

Download: Antragsformular - Stand V-2022

 

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Stand: III/2024 - Achtung! Bei älteren Daten im Zweifel fragen, ob sie sich noch auf aktuellem Stand befinden!

 

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