Hilfreiches von A bis Z - familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung

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 Teilzeitbeschäftigung gemäß § 66 LBG (früher: § 85 a Nr. 1 LBG) und Beurlaubung gemäß § 71.1 LBG (früher: § 85 a Nr. 2 LBG)

 

Antragstellung:          

- der Beginn der Freistellung wird durch den Antrag bestimmt

- Verlängerungsantrag 6 Monate vorher

- Angabe des Zeitraumes

- gewünschter Beschäftigungsumfang (Reduzierung maximal 50 %, während der Elternzeit oder einer familienpolitischen Beurlaubung auch mit weniger als 50% möglich - § 67 LBG)

- auf dem Dienstweg an die Bezirksregierung

 

Bedingung:    

- Kind unter 18 Jahre oder Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen

 

Dauer:

- bei Teilzeit unbegrenzt

- Höchstdauer einer Beurlaubung ist 12 Jahre

- Höchstdauer nach § 71.1 und § 70.1 zusammen ist 12 Jahre

 

Auswirkung:   

a) einerTeilzeit

- Bezüge im Verhältnis gekürzt

- vermögenswirksame Leistungen: anteilige Anrechnung

- Auswirkungen auf Ruhegehaltsbezug (anteilige Anrechnung auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit)

- für Beamte: uneingeschränkter Beihilfeanspruch

- für Tarifbeschäftigte: mögliche Beihilfe nur anteilig

- Kürzung der Pflichtstundenermäßigung aus Altersgrün­den und bei Schwerbehinderung

 

b) einer Beurlaubung

- Bezüge entfallen

- für Beamte besteht grundsätzlich ein Beihilfeanspruch !

- für Tarifbeschäftigte: kein Beihilfeanspruch

- Achtung: keine Anrechnung auf die ruhegehaltsfä­hige Dienstzeit!

 

Rückkehr:      

- nach Ablauf Vollbeschäftigung (nach dem letzten Tag der Sommerferien des jeweili­gen Jahres)

- vorzeitig mit Zustimmung des Dienstherrn

- wunschgemäße Rückkehr an den alten Dienstort wird angestrebt

 Achtung:              Änderung seit dem 01.08.2016:

                            Volle Alters- und Schwerbehindertenermäßigung nur noch bei Absenkung der

                            Stundenzahl um eine Stunde auf 27 Pflichtstunden.

 

Download: Antragsformular - Stand V-2022

 

www.gs-personalrat-du.de

Personalrat für Grundschulen beim Schulamt für die Stadt Duisburg

Stand: III/2018 - Achtung! Bei älteren Daten im Zweifel fragen, ob sie sich noch auf aktuellem Stand befinden!

 

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