Hilfreiches von A bis Z - familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung
Teilzeitbeschäftigung gemäß § 66 LBG (früher: § 85 a Nr. 1 LBG) und Beurlaubung gemäß § 71.1 LBG (früher: § 85 a Nr. 2 LBG)
Antragstellung:
- der Beginn der Freistellung wird durch den Antrag bestimmt
- Verlängerungsantrag 6 Monate vorher
- Angabe des Zeitraumes
- gewünschter Beschäftigungsumfang (Reduzierung maximal 50 %, während der Elternzeit oder einer familienpolitischen Beurlaubung auch mit weniger als 50% möglich - § 67 LBG)
- auf dem Dienstweg an die Bezirksregierung
Bedingung:
- Kind unter 18 Jahre oder Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen
Dauer:
- bei Teilzeit unbegrenzt
- Höchstdauer einer Beurlaubung ist 12 Jahre
- Höchstdauer nach § 71.1 und § 70.1 zusammen ist 12 Jahre
Auswirkung:
a) einerTeilzeit
- Bezüge im Verhältnis gekürzt
- vermögenswirksame Leistungen: anteilige Anrechnung
- Auswirkungen auf Ruhegehaltsbezug (anteilige Anrechnung auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit)
- für Beamte: uneingeschränkter Beihilfeanspruch
- für Tarifbeschäftigte: mögliche Beihilfe nur anteilig
- Kürzung der Pflichtstundenermäßigung aus Altersgründen und bei Schwerbehinderung
b) einer Beurlaubung
- Bezüge entfallen
- für Beamte besteht grundsätzlich ein Beihilfeanspruch !
- für Tarifbeschäftigte: kein Beihilfeanspruch
- Achtung: keine Anrechnung auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit!
Rückkehr:
- nach Ablauf Vollbeschäftigung (nach dem letzten Tag der Sommerferien des jeweiligen Jahres)
- vorzeitig mit Zustimmung des Dienstherrn
- wunschgemäße Rückkehr an den alten Dienstort wird angestrebt
Achtung: Änderung seit dem 01.08.2016:
Volle Alters- und Schwerbehindertenermäßigung nur noch bei Absenkung der
Stundenzahl um eine Stunde auf 27 Pflichtstunden.
Download: Antragsformular - Stand V-2022
www.gs-personalrat-du.de
Personalrat für Grundschulen beim Schulamt für die Stadt Duisburg
Stand: III/2018 - Achtung! Bei älteren Daten im Zweifel fragen, ob sie sich noch auf aktuellem Stand befinden!