Hilfreiches von A bis Z - Elterngeld

 (Zusammenfassung von: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Elterngeld und Elternzeit)

 

Anspruch auf Elterngeld

 

Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter,

die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,

nicht mehr als 20,5 Wochenstunden in der Woche er­werbstätig sind,

mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und

einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

 

Elterngeld ist nicht davon abhängig, ob man vor der Geburt gearbeitet hat.

 

Höhe des Elterngeldes

 

Die Elterngeldleistung beträgt 65 % des wegfallenden Net­toeinkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro, mindestens 300 Euro.

 

Berechnung des Elterngeldes

Der Anspruch auf Elterngeld berechnet sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der Antragssteller wäh­rend der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes.

Zur Ermittlung des Nettoeinkommens werden bei tarifbe­schäftigten Lehrerinnen vom Bruttoeinkommen Sonder­zahlungen, Lohnsteuer, Sozialabgaben, Solidaritätszu­schlag und ggf. Kirchensteuer abgezogen.

Zur Ermittlung des Nettoeinkommens bei verbeamteten Lehrerinnen werden vom Bruttoeinkommen Sonderzahlun­gen, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchen­steuer abgezogen.

 

Elterngeld bei Teilzeit

 

Teilzeit ist möglich, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20,5 Wochenstunden beträgt.

Teilzeit während des Elterngeldbezuges innerhalb der ers­ten 14 Lebensmonate des Kindes lohnt sich oft nicht, weil je­der verdiente Euro mit dem Elterngeld verrechnet wird (Alternative s. "Elterngeld Plus" unten!).

Die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung während des Elterngeldbezuges ist der Elterngeldstelle umgehend mit­zuteilen.

 

Erhöhung des Elterngeldes

 

Bei Mehrlingsgeburten und Familien mit mehreren Kindern erhöht sich das zustehende Elterngeld.

 

Anrechnung des Eltern­geldes auf andere Leistungen

hier: Elterngeld und Mutterschaftsgeld

 

Das Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeberzu­schusses wird auf das Elterngeld voll angerechnet. Die Zeit, für die die Mutter Elterngeld ausgezahlt bekommt, verkürzt sich um die Zeit, in der sie anzurechnende Mutter­schutzleistungen bekommt.

 

Bezugsdauer des Elterngeldes

 

Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kin­des in Anspruch genommen werden.

Ein Elternteil kann für höchstens 12 Monate Elterngeld be­antragen. Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge haben die Eltern, wenn auch der andere Elternteil mindestens zwei Monate lang Elterngeld bezieht (Partnermonate). Die Zeit, in der die Mutter Mutterschaftsgeld einschließlich Ar­beitgeberzuschuss bezieht, wird auf die Zeit, für die der Mutter Elterngeld zusteht, angerechnet.

Voraussetzung für die Partnermonate ist, dass auch der andere Elternteil für zwei Monate nicht mehr als 20,5 Std. in der Woche erwerbstätig ist. Außerdem muss sich bei einem der beiden Elternteile zwei Monate lang das Er­werbseinkommen vermindern (etwa durch Arbeitszeitredu­zierung während der Elternzeit oder im Mutterschutz).

 

Verteilung der Monate auf die Eltern

 

Bis zum 14. Lebensmonat des Kindes gibt es für jeden Mo­nat einen Monatsbetrag. Die Eltern können die Anzahl der Monatsbeträge bis auf die zwei Partnermonate frei unter­einander aufteilen. Sie können Elterngeld nacheinander oder gleichzeitig ausgezahlt bekommen. Bei gleichzeitigem Bezug reduziert sich aber die Zahl der Monate ent-spre­chend.

Beispiele:

Ein Elternteil kann in den Lebensmonaten 1 bis 12 und der andere Elternteil in den Lebensmonaten 13 und 14 Elterngeld beziehen.

Beide Eltern können in den ersten 7 Monaten Eltern­geld gleichzeitig beziehen.

Monate, in denen Mutterschaftsgeld bezogen wird, gelten immer als Bezugsmonate der Mutter.

 

Elterngeld für Alleinerziehende

 

Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich weg­fallenden Erwerbseinkommens beziehen, erhalten allein für die vollen 14 Monate Elterngeld. Bedingung ist, dass das Kind allein bei dem Elternteil in der Wohnung lebt, dem die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestim­mungsrecht allein zusteht.

 

 

"Elterngeld Plus"

 

 

 

 

 

Übertragung der Partnermonate aus anderen Gründen

Das "Elterngeld Plus" kann Vorteile bezüglich Entgelthöhe und Bezugsdauer in Kombination mit Teilzeitbeschäftigung beinhalten. Weil dieser komplexe Sachverhalt, der stark von der individuellen Situation abhängt, hier nicht vereinfacht werden kann, wird auf eine Zusammenfassung des Bundesministeriums verwiesen.

 

Schwere Krankheit

Schwerbehinderung

Gefährdung des Kindeswohls

 

Verlängerung des Auszahlungszeitraums

Das Elterngeld kann bei gleichem Budget auf die doppelte Anzahl der Monate ausgedehnt werden. Eine Person kann dann bis zu 24 Monate halbes Elterngeld beziehen, eine alleinerziehende Person bis zu 28 halbe Monatsbeträge, wenn kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld einschließlich Arbeitgeberzuschuss besteht.

 

Besteuerung des Elterngeldes

 

Das Elterngeld selbst ist steuer- und abgabenfrei, aber es unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Das heißt: Das El­terngeld wird zur Ermittlung des anzuwendenden Steuer-satzes dem übrigen zu versteuernden Einkommen hinzuge­rechnet. Damit ergibt sich ein höherer Steuersatz, der aber nur auf das übrige Einkommen angewendet wird.

 

Beantragung des Elterngeldes

 

Das Elterngeld wird schriftlich beantragt. Der Antrag muss nicht sofort gestellt werden. Rückwirkende Zahlungen wer­den jedoch nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag bei der Elterngeldstelle der Kommune eingegangen ist.

Vordrucke für den Antrag sind bei den Elterngeldstellen, Gemeindeverwaltungen, Krankenkassen und Krankenhäu­sern mit Entbindungsstationen erhältlich oder können im Internet heruntergeladen werden. Der Antrag kann auch online gestellt werden.

Welche Bescheinigungen vorzulegen sind, kann dem An­tragsformular entnommen werden.

 

Mitteilungspflicht bei Änderungen des Bezugs von Elterngeld

 

Alle Änderungen, die für den Anspruch von Bedeutung sein können oder über die im Zusammenhang mit dem Eltern­geld Erklärungen abgegeben wurden, müssen mitgeteilt werden.

Wer der Anzeigepflicht nicht nachkommt, ist zum Ersatz der zu viel gezahlten Elterngeldleistung verpflichtet. Außer­dem ist mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro wegen einer Ordnungswidrigkeit oder mit einer strafrechtlichen Verfolgung zu rechnen.

 
   
 

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Stand: III/2018 - Achtung! Bei älteren Daten im Zweifel fragen, ob sie sich noch auf aktuellem Stand befinden!

 

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