Hilfreiches von A bis Z - Wiedereingliederung

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Die Wiedereingliederung wird vom Arzt einer Lehrkraft vorgeschlagen. Wenn der Arzt bescheinigt, dass nach Fehlzeiten die Rückkehr in den Dienst durch stufenweise Wiederaufnahme erfolgreicher gestaltet werden kann, wird dies im Schulamt vorgelegt und auch so durchgeführt.

Der Arzt schreibt dann für ein halbes Jahr einen Stufenplan. Hier sollten die besonderen Bedingungen von Lehrerinnen und Lehrern beachtet werden: Es ist wichtig, die Stundenerhöhung sinnvoll und passend um Ferien oder lange Feiertagswochenenden herumzulegen.

Meistens beginnt eine Lehrkraft mit halber Pflichtstundenzahl und "legt" in sinnvollen Abständen 1 – 2 Stunden "drauf" bis sie gegen Ende des halben Jahres ihre alte Pflichtstundenzahl erreicht.

Auch ein Einstieg mit 2 oder 4 Stunden ist möglich und kann nach einer langen, schweren Krankheit sinnvoll sein. Es besteht auch die Möglichkeit, bei einer geringen Stundenzahl die Anzahl der Arbeitstage festzulegen oder sogar die Wochentage festzuschreiben (z. B. wenn an bestimmten Tagen Therapien erfolgen).

Es sollten unmissverständliche Daten ("von 11.03. bis 29.03" statt "zweite bis vierte Märzwoche" oder "zwei Wochen vor den Osterferien") in dem Stufenplan stehen. Weiterhin ist es wichtig, dass der Arzt bescheinigt, dass nach der Wiedereingliederung mit der vollständigen Herstellung der Arbeitskraft seiner Patientin/seines Patienten zu rechnen ist.

Viele Ärzte kennen sich mit der Wiedereingliederung aus und wissen sogar, dass man bei Lehrerinnen und Lehrern Besonderheiten beachten sollte.

Wenn sich ein Arzt nicht so gut damit auskennt, sollte er darauf hingewiesen werden.

 

Auch eine Verlängerung der Wiedereingliederung kann der Arzt empfehlen. Die Wiedereingliederung darf dann bis zu 12 Monate dauern.
Wird die erste Wiedereingliederung wegen eines Krankheitsgrundes fast immer ohne Verzögerungen genauso durchgeführt wie sie vorgelegt wurde, kann sich die Bezirksregierung bei einer Verlängerung vorbehalten, die Erfolgsausichten einer Verlängerung durch einen Amtsarzt überprüfen zu lassen.

Die Wiedereingliederung kann im Rahmen eines BEM organisiert, aber auch vollkommen unabhängig davon vorgelegt werden.

 Allerdings kann es sinnvoll sein, andere Hilfsangebote eines BEM mit einer Wiedereingliederung zu kombinieren. Denn viele Schulleitungen werden einer erkrankten Lehrkraft zusagen, dass sie in ihrer Wiedereingliederung keine Klassenleitungsfunktion wahrnehmen muss. Die Schulleitung könnte sich aber gezwungen sehen, diese Zusage zurückzunehmen, wenn die Personaldecke durch andere Ausfälle dünner wird.

Dann ist es hilfreich, wenn die wiedereingegliederte Lehrkraft im Rahmen eines BEM die Zusage von der Schulaufsicht erhalten hat, für einen bestimmten Zeitraum keine Klasse leiten zu müssen. Das gibt der Schulleitung ggfs. die Möglichkeit, dringend benötigten Ersatz bei der Schulaufsicht einzufordern.

Auch bei der Wiedereingliederung berät Sie der Personalrat individuell und vertraulich.


http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__74.html

 

www.gs-personalrat-du.de

Personalrat für Grundschulen beim Schulamt für die Stadt Duisburg

Stand: I/2014 - Achtung! Bei älteren Daten im Zweifel fragen, ob sie sich noch auf aktuellem Stand befinden!

 

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